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Aufgabenbereich:
Das Amt ist zuständig für die Organisation und die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen Voraussetzungen bei Wahlen und Abstimmungen: An eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen kann teilnehmen, wer gemäss Verfassung stimmberechtigt ist und im Kanton und in der Gemeinde seit 5 Tagen Wohnsitz hat. An kommunalen Wahlen und Abstimmungen kann teilnehmen, wer gemäss Verfassung stimmberechtigt ist und in der Gemeinde seit 45 Tagen Wohnsitz hat.
Wahl- und Stimmmaterial, Stimmausweis: Stimmberechtigte erhalten vor den Wahlen beziehungsweise Abstimmungen den Stimmausweis und das Wahl- und Abstimmungsmaterial.
Briefliche Stimmabgabe: Der Stimmbürger kann bei Wahlen und Abstimmungen voraussetzungslos brieflich stimmen. Er erhält das Wahl- und Stimmmaterial, indem er es persönlich auf der Gemeindekanzlei gegen Unterschrift abholt oder indem er ein Gesuch an die Gemeinde richtet. Die briefliche Stimmabgabe muss vor den Wahlen/Abstimmungen via Postsendung an die Gemeindekanzlei gelangen. Verspätete briefliche Stimmabgaben und solche, deren Absender nicht identifiziert werden können, werden nicht berücksichtigt.
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