Gesetz über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken vom 8. April 2004: Art. 4 ¹ Jedes dem vorliegenden Gesetz unterstellte dauernde oder gelegentliche Angebot unterliegt einer durch den Gemeinderat zu erteilenden Betriebsbewilligung.
Das Gesuch muss mindestens zwei Monate vor der gewünschten Eröffnung an die Gemeindeverwaltung eingereicht werden.