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Hundehaltung 

Für die Erhebung der Hundesteuer werden die Besitzer von Hunden gemäss Artikel 119 und 182 des Steuergesetzes vom 10. März 1976 und des Reglementes betreffend die Erhebung der Hundesteuer vom 17. November 2004 auf folgende Punkte aufmerksam gemacht:

 

  • Jeder Hund, der älter ist als 6 Monate und dessen Besitzer oder Halter seinen Wohnsitz in Naters hat oder sich länger als 3 Monate in Naters aufhält, muss mit einer Hundemarke versehen sein. Die Kontrollmarke ist nummeriert und trägt die entsprechende Jahreszahl. Sie wird am Halsband des Tieres befestigt.
  • Die Hundemarke wird von der Gemeindeverwaltung am Wohnsitz des Halters gegen Bezahlung der kantonalen sowie der kommunalen Steuer abgegeben.
  • Die jährliche Steuer von CHF 125.- (Schild CHF 5.- inbegriffen) ist für jeden Hund zu entrichten.
  • Die Steuer und die Kontrollmarke sind bis zum 31. März des laufenden Jahres bei der Gemeindekanzlei zu beziehen.
  • Die Hundesteuer wird für das ganze Jahr erhoben und kann nicht entsprechend der Haltedauer des Tieres aufgeteilt werden.
  • Jeder Besitzer oder Halter eines Hundes, der die Hundemarke nicht einlöst, kann mit einer Nachsteuer und einer Busse bis zum dreifachen Betrag der Steuer belegt werden.
  • Alle Hundehalter müssen eine Haftpflichtversicherung abschliessen und beim Bezug der Hundekontrollmarke die entsprechende Bescheinigung vorweisen. Es muss eine aktuelle Bestätigung der Versicherungsgesellschaft sein. Kopien von Versicherungspolicen sind nicht gültig.
  • Seit dem 1. Januar 2005 müssen alle Hunde, die älter als 6 Monate sind und deren Halter im Wallis wohnansässig ist, mit einem elektronischen Chip versehen sein. Im gegenteiligen Fall wird das Tier durch die Polizei beschlagnahmt, die ihre Leistungen gestützt auf die vom Staatsrat festgesetzte Gebühr in Rechnung stellt. Dieser elektronische Chip ist von einem Tierarzt anzubringen. Die Kosten von Fr. 50.-- gehen zu Lasten des Tierhalters. Bei der Anbringung des elektronischen Chips übergibt der Tierarzt eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung ist bei der Bezahlung der Hunde-Steuer bei der Gemeinde abzugeben.
  • Jeder Hundehalter-Wechsel und jede Adressänderung muss unverzüglich der Datenbank ANIS gemeldet werden.

Wichtig!

  • Seit 1. Oktober 2008 ist das neue Tierschutzgesetz in Kraft. Dieses Gesetz schribt vor, dass jeder Hundehalter ab September 2008 einen sogenannten Sachkundenachweis absolvieren muss. Er beinhaltet sowohl einen theoretischen wie einen praktischen Kurs.

Aus der nachfolgenden Übersicht ersehen Sie, wer wann einen Kurs absolvieren muss.

Kaufdatum des
Hundes

Vor dem 01.10.2008

zwischen dem 01.10.2008
und dem 01.09.2010

nach dem 01.09.2010

Hundehalter

keine Ausbildung nötig

muss bis zum 01.09.2010
den praktischen Kurs ab-
solvieren

muss innerhalb eines
Jahres nach dem Kauf den praktischen Kurs absolvieren

Erst-
Hundehalter

keine Ausbildung nötig

muss bis zum 01.09.2010
sowohl den theoretischen
Kurs wie auch den prakti-
schen Kurs absolvieren

muss vor dem Kauf den theoretischen Kurs und innerhalb eines Jahres den praktischen Kurs absolvieren

Im Moment bieten im Oberwallis folgende Personen Kurse an:

- Frau Denise Affolter, Turtmann, Tel.-Nr. 079 667 90 38
- Frau Malu Albrecht-Kluser, Brig, Tel.-Nr. 079 606 17 04
- Frau Anthamatten Siljia, Leukerbad, 078 870 17 09
- Herr Marty Thomas, Susten, 079 416 24 52
- Frau Nanzer Sylvia, Gampel, 027 932 10 63

 


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3904 Naters
T: 027 922 75 75
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