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Ziviltrauung 

Vorbereitung der Eheschliessung
Für die Trauung reichen die Brautleute beim Zivilstandsamt am Wohnsitz der Braut oder des Bräutigams das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein.

  • Schweizerische Verlobte: maximal drei Monate vor der Ziviltrauung
  • Ausländische Verlobte (Braut und/oder Bräutigam): In diesem Fall muss der Kontakt mit dem Zivilstandsamt früher erfolgen, da die Heiratsdokumente dem kantonalen Amt für Bürgerrecht und Zivilstand zur Prüfung unterbreitet werden müssen.

Zeitpunkt und Ort der Ziviltrauung
Die Brautleute erhalten vom Zivilstandsamt nach Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens eine schriftliche Mitteilung. Anschliessend kann der Termin für die zivile Trauung vereinbart werden. Die Trauung kann frühestens zehn Tage und spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens stattfinden. Es ist empfehlenswert , den genauen Zeitpunkt (Datum und Zeit) bis spätestens zwei Wochen vor der Trauung mit dem Zivilstandsamt zu vereinbaren.

Die Ziviltrauung
Die Brautleute werden gebeten, einige Minuten vor dem festgesetzten Trauungstermin zu erscheinen. Das Trauzimmer befindet sich im Rathaus. Die Trauung dauert ungefähr zehn Minuten. Im Anschluss an die Trauung erhalten die Ehegatten auf Wunsch einen Familienausweis. Dieser dient im Verkehr mit Verwaltungsbehörden als Ausweis über den Bestand der Familie und muss bei einer allfälligen kirchlichen Trauung vorgelegt werden.

Trauzeugen
Zur Trauung müssen die Brautleute zwei mündige und urteilsfähige Trauzeugen mitbringen.

Was ist mitzubringen?
Brautleute und Trauzeugen müssen anlässlich der Trauung einen amtlichen Ausweis vorweisen (Reisepass, Identitätskarte, Ausländerausweis, Führerausweis).

Dolmetscher/Dolmetscherin
Ist eine Verständigung in deutscher Sprache mit dem Zivilstandsamt nicht möglich, müssen die Brautleute auf ihre Kosten sowohl im Ehevorbereitungsverfahren als auch zur Ziviltrauung eine übersetzende Person mitbringen. Für übersetzende Personen gilt folgende Ausstandspflicht:

  • wenn sie persönlich betroffen sind
  • wenn ihr Ehegatte oder eine Person betroffen ist, mit der sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen
  • wenn Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie betroffen sind
  • wenn eine Person betroffen ist, die sie als gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter oder im Rahmen eines privatrechtlichen Auftragsverhältnisses vertreten oder unterstützt haben
  • wenn sie aus anderen Gründen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleisten können, namentlich im Fall einer engen Freundschaft oder persönlichen Feindschaft

Die übersetzende Person hat sich mit einem amtlichen Ausweis mit Foto (Reisepass, Identitätskarte oder anderer amtlicher Ausweis) zu legitimieren.

Auswärtige Trauung
Ist das Vorbereitungsverfahren vom Zivilstandsamt Brig durchgeführt worden, soll die Trauung aber bei einem anderen schweizerischen Zivilstandsamt stattfinden, so wird den Brautleuten eine Trauungsermächtigung ausgestellt. Diese ist dem Zivilstandsamt des Trauungsortes mindestens zwei Wochen vor der Trauung abzugeben.

Gebühren
Die Gebühren werden nach Aufwand erhoben und am Schluss des Vorbereitungsverfahrens abgerechnet.