Hundehaltung

  • Für jeden Hund, der älter ist als sechs Monate und dessen Besitzer oder Halter seinen Wohnsitz in Naters hat oder sich länger als drei Monate in Naters aufhält, muss eine Hundesteuer bezahlt werden. Der Gemeinderat hat diese für das Jahr 2023 auf Fr. 125.00 festgesetzt.
  • Die Hundesteuer wird für das ganze Jahr erhoben und kann nicht entsprechend der Haltedauer des Tieres aufgeteilt werden.
  • Jeder Hundehalter, der die Steuer nicht bezahlt, kann zusätzlich mit einer Busse, die bis zum Dreifachen der Steuer betragen kann, belegt werden.
  • Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen mit einem elektronischen Chip versehen sein.
  • Alle Hundehalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Der Nachweis muss jährlich auf der Gemeindekanzlei hinterlegt werden.
  • Gemäss dem angepassten Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (AGTSchG) vom 01.01.2020 sind sämtliche Ersthundehalter, die nach dem 1. Januar 2020 einen Hund erworben haben, verpflichtet, bei einem zugelassenen Ausbilder einen Kurs gemäss Verordnung über die Ausbildung von neuen Hundehaltern (TSchV) zu absolvieren. Die Kursbestätigung ist auf der Gemeindekanzlei abzugeben.
  • Die Hundehalter sind verpflichtet, die Daten bei der eidgenössischen Heimtierdatenbank AMICUS (amicus.ch oder 0848 777 100) aktuell zu halten. Eventuelle Adressänderungen, Todesfälle oder Halterwechsel sind unverzüglich zu melden.