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Wichtige Information- Inkrafttreten Art. 40 Baugesetzgebung Planverfasser am 1. Januar 2023

Am 1. Januar 2023 tritt eine wichtige Änderung von Artikel 40 des Kantonalen Baugesetzes in Kraft. In diesem Artikel ist die Qualität des Planverfassers geregelt und gemäss Mitteilung des Kantons ist dieser Gesetzesartikel ab dem 1. Januar 2023 ohne Ausnahme anzuwenden.

 

Als zuständige Baubehörde hat die Gemeinde demnach ab dem 1. Januar 2023 zu überprüfen, ob der oder die Planverfasser tatsächlich über eine in Art. 40 BauG aufgeführte Ausbildung verfügen. Diese Überprüfung hat mittels Anforderung von Diplomen und Bescheinigungen anderer absolvierter Ausbildungen zu erfolgen. Mit Ausnahme von unbedeutenden Bauten und Anlagen müssen alle Baupläne die entsprechenden Auflagen von Art. 40 BauG erfüllen.

 

Entnehmen Sie dem Schreiben des Kantons im Anhang sowie den Auszügen aus Art. 40 BauG und Artikel 25 BauV weitere Informationen zu dieser Thematik

Schreiben des Kantons

Auszüge aus Art. 40 BauG und Art. 25 BauV